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Die Schnittstelle zwischen Recht, Technologie und Management

Wer im globalen Wettbewerb steht, wer exportiert, Kapital im Ausland investiert, oder Unternehmen im In- oder Ausland gründen oder führen will, braucht kompetente Beratung.

Die JORDAN & WAGNER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat sich auf Unternehmen des exportorientierten Mittelstandes spezialisiert.

Wir beraten und unterstützen unsere Mandanten, bei den Themen #Business Transformation und #Digitalisierung.

Rechtssicherheit sollte bei der Erschließung neuer, nationaler und internationaler Märkte und um im globalen Wettbewerb bestehen zu können, eine Grundvoraussetzung sein.

Mit der konsequenten Ausrichtung auf #Informationstechnologie, #Datenschutz, #Gewerblicher Rechtsschutz, # Handel & Vertrieb, #Wirtschaftsrecht, beraten wir Produzierende-, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen.

Ob  Start-up  oder börsennotierter   Weltmarktführer, ob  KMU oder international tätiger Technologiekonzern, ob  Hidden Champion oder etablierter Markenhersteller, wir bilden die Schnittstelle zwischen Recht, Technologie und Management.

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EVENTS · VERANSTALTUNGEN

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Donnerstag, 07.11.2024

Kurzbeschreibung
Das Seminar richtet sich an Geschäftsführungen, Schulleitungen, Leitungskräfte mit Personalverantwortung und Datenschutzkoordinatoren an freien Schulen.

Mittwoch, 13.11.2024

IT-Compliance Manager - TÜV

Der Weg zur Beherrschung der IT-Compliance-Risiken

Die rechtlichen, normativen und betriebsspezifischen IT-Compliance-Verpflichtungen werden zunehmend komplexer und unterliegen einer dynamischen Veränderung. Um dennoch Compliance-Verstöße, Haftungs- und Schadensrisiken nachhaltig zu vermeiden, ist die systematische Steuerung und Kontrolle der IT-Compliance mit Hilfe eines ganzheitlichen IT-Compliance-Managementsystems (IT-CMS) zielführend.

In diesem Training erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die IT-relevanten Gesetze, Verordnungen und Standards. Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung verdeutlichen die Verantwortlichkeiten und Organisationspflichten. Sie lernen, wie die IT-Compliance-Verpflichtungen in den Unternehmensprozessen eingehalten und die Compliance-Risiken reduziert werden können. Workshops aus der IT-Praxis ermöglichen es Ihnen, das Gelernte direkt in Ihrem Arbeitsumfeld anzuwenden.

Ausführlichere Inhaltsbeschreibung
• Basiswissen IT-Compliance
- Elementare Begrifflichkeiten
- Verantwortung, Organisation und Haftungsvermeidung
- Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung
• Überblick über das internationale und nationale IT-Recht
- BDSG, DSGVO, NIS2, SOX, Whistleblower-RL, u.v.m.
• Sonstige IT-Compliance-Verpflichtungen
- Technische Richtlinien, interne Codices, vertragliche Verpflichtungen
• EU Digital strategy: EU-DSGVO, DAG, DAS, DMA, DA Act, AI Act
• Nationale IT-Compliance Strategien
- IT-Sicherheitsgesetz 2.0, BSIG, KonTraG
- Telekommunikations-, Wettbewerbs- und Urheberrecht
• IT-Frameworks
- IT-Grundschutz
- COBIT®
- ISO/IEC 20000, ISO/IEC 27001, ISO 27701
• IT-Compliance Managementsystem (IT-CMS)
- ISO/IEC 37301 und Struktur eines IT-CMS
- IT-CMS Governance
- Management der IT-Compliance-Risiken
- Überwachung und Verbesserung der IT-Compliance
- Aufgaben des IT-Compliance Managers
• Workshops
- Cloud-Projekt Dialog der Fachabteilungen
- IT-Compliance-Modelle bei „White Hat Hacking“
Qualifikation (Zertifikat) und Kurskonzept:
- Abschluss: Zertifikat "IT-Compliance Manager TÜV"
- 2 Tage Präsenz-Training oder virtuelles Klassenzimmer

Ihr Nutzen:
• Sie kennen die aktuellen Herausforderungen und Trends im Bereich der IT-Compliance
• Sie erhalten einen umfassenden Überblick über das IT-Recht
• Sie sind in der Lage, die IT-Compliance zu steuern und zu überwachen
• Sie wissen, wie IT-Compliance-Risiken zu managen sind
• Sie können ein IT-Compliance-Managementsystem mitgestalten und aktiv unterstützen

Dozent/Lehrbeauftragter/Trainer:
Dr. Thomas A. Degen

Veranstalter:
TÜV Süd Akademie GmbH
Westendstraße 160
80339 München
www.tuvsud.com/akademie

 

https://www.tuvsud.com/de-de/store/akademie/seminare-management/managementsysteme/compliance-management/1712033

Dienstag, 17.12.2024

„Der Weg zur Beherrschung der IT-Compliance-Risiken“

Die rechtlichen, normativen und betriebsspezifischen IT-Compliance-Verpflichtungen werden zunehmend komplexer und unterliegen einer dynamischen Veränderung. Um dennoch Compliance-Verstöße, Haftungs- und Schadensrisiken nachhaltig zu vermeiden, ist die systematische Steuerung und Kontrolle der IT-Compliance mit Hilfe eines ganzheitlichen IT-Compliance-Managementsystems (IT-CMS) zielführend. In diesem Training erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die IT-relevanten Gesetze, Verordnungen und Standards. Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung verdeutlichen die Verantwortlichkeiten und Organisationspflichten. Sie lernen, wie die IT-Compliance-Verpflichtungen in den Unternehmensprozessen eingehalten und die Compliance-Risiken reduziert werden können. Workshops aus der IT-Praxis ermöglichen es Ihnen, das Gelernte direkt in Ihrem Arbeitsumfeld anzuwenden.

Events-Archiv

NEWS · NACHRICHTEN

Erleichterungen im Nachweisgesetz (NachwG) ab 01.01.2025 - wesentliche Arbeitsbedingungen elektronisch in Textform

Mit der Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) zum 01.08.2022, basierend auf der Umsetzung einer europäischen Richtlinie, war der deutsche Gesetzgeber über deren Vorgaben hinausgegangen. Er trug durch Aufnahme zahlreicher neuer „wesentlicher Vertragsbedingungen“ erheblich zur Bürokratisierung des Nachweisgesetzes bei. Zugleich führte er eine Differenzierung der Fristen ein, innerhalb derer diese Bedingungen seitens des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer[1] schriftlich mitzuteilen waren. Die Erfüllung dieser neuen gesetzlichen Anforderungen wurde für die Arbeitgeber aufwendiger und komplizierter. Dies hat im Nachgang erhebliche Kritik ausgelöst. Die Vermutung liegt nahe, der Gesetzgeber habe eigentlich gerne die Schriftform für den Arbeitsvertrag als verbindlich definieren wollen.

Insbesondere war kritisiert worden, dass für die Darlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen weiterhin die Schriftform vorgeschrieben war. Die EU-Richtlinie hätte eine einfachere, nämlich elektronische Form zugelassen. Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr im 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zumindest diesen letzten Punkt aufgegriffen. Das Gesetz hat den Bundesrat am 18.10.2024 passiert und tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Die wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß § 2 NachwG können zukünftig auch in Textform abgefasst und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden. Möglich ist dies jedoch nur dann, wenn

  • das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist,
  • es gespeichert und ausgedruckt werden kann, und
  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Übermittlung auffordert, den Empfang zu bestätigen (Empfangsnachweis).

Unbenommen bleibt dem Arbeitgeber natürlich, die Übermittlung weiterhin in Schriftform vorzunehmen.

Der Arbeitgeber muss für eine wirksame Übermittlung in Textform ein Medium nutzen, auf das der Arbeitnehmer auch Zugriff hat und die Übermittlung individuell an den jeweiligen Arbeitnehmer erfolgt. Bei Übersendung per E-Mail muss der Arbeitgeber bei Versand diese mit einer Empfangsbestätigungsfunktion versehen. Dies ist als Nachweis des Zugangs zu werten.

Auch wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß § 2 Abs. 1 NachwG in Textform dem Arbeitnehmer bereits vorgelegt hat, kann dieser verlangen, diese zudem auch in Schriftform ausgehändigt zu bekommen. Der Arbeitgeber hat diesem Wunsch unverzüglich Folge zu leisten. Erfolgt dies nicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleichwohl passt der Gesetzgeber nunmehr eine weitere bürokratische Hürde im Arbeitsrecht modernen Anforderungen der Digitalisierung an.

Ausgenommen von diesen Erleichterungen sind Branchen, die von der Schwarzarbeit besonders betroffen sind. Dies gilt z.B. für das Bau- und Gaststättengewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe oder die Fleischwirtschaft. In diesen Branchen müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen weiterhin in Schriftform zur Verfügung gestellt werden. Es ändert sich dort nichts.

Schriftlicher Arbeitsvertrag

Liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor und enthält dieser die gemäß § 2, Abs. 1 Nachweisgesetz erforderlichen, „wesentlichen Arbeitsbedingungen“, ist ein zusätzlicher Nachweis nach dem Nachweisgesetz aber nicht notwendig.

Erleichterungen ergeben es auch bei der Vornahme von Vertragsänderungen. Veränderungen wesentlicher Vertragsbedingungen waren bislang spätestens an dem Tag ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen (§ 3 Abs. 1 NachwG). Zukünftig ist auch hier die Mitteilung in Textform möglich, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer verlangt nicht ausdrücklich den Nachweis in Schriftform. Zudem entfällt die Mitteilungspflicht von Änderungen bei wesentlichen Vertragsbedingungen, sofern die Änderung Inhalt eines schriftlichen oder in Textform geschlossenen Änderungsvertrages ist.

Die Erleichterungen, die der Gesetzgeber nunmehr in das Nachweisgesetz eingearbeitet hat, waren wünschenswert und dringend erforderlich. Sie tragen der Umsetzung der modernen technischen Entwicklung endlich Rechnung.

Achtung aber bei befristeten Arbeitsverträgen

Besondere Beachtung verdient aber weiterhin die Regelungen des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die Befristungsvereinbarung eines Arbeitsvertrages bedarf auch weiterhin der Schriftform. Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages muss die Befristungsabrede zwingend in Schriftform erfolgen. Eine in anderer Form geschlossene Befristungsabrede ist unwirksam und es besteht vom ersten Tag der Beschäftigung an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

 

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwalt Tilo Schindele

Leitung Arbeitsrecht

T +49 (0)711 255404-60
E   tilo.schindele@jordan-ra.com

 

 

[1] Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit wird lediglich die maskuline Form im Artikel genutzt. Die Formulierung bezieht sich aber auf m/w/d.

Handelsblatt-Ranking „Deutschlands beste Kanzleien 2024“ zeichnet Jordan & Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus

Wir freuen mitteilen zu dürfen, vom Handelsblatt am 02.10.2024 im Datenschutzrecht ausgezeichnet worden zu sein. Die Erhebung basiert auf einer Umfrage des Handelsblatt-Partners Best Lawyers, der die renommiertesten Rechtsanwaltskanzleien in einem umfangreichen Peer-to-Peer-Verfahren ermittelt.

Über die Auszeichnung unserer Kanzlei informieren wir im Onlineartikel: Best Lawyers Special: Die besten Kanzleien Deutschlands 2024 (handelsblatt.com)

Wir bedanken uns bei allen, die bei der Umfrage mitgewirkt haben, insbesondere bei unseren Mandanten, Kollegen und allen, die uns empfohlen haben.

Das Team von Jordan & Wagner

Peter Wagner, Dr. Thomas A. Degen, Dr. Hanns-Georg Pipping, Tilo Schindele, Marzia Carla Iosini, LL.M., Mathias Lang, LL.M., Dr. Arnd-Christian Kulow, Prof. Helmuth Jordan, M.Sc.,  Dipl.-Jur. Sebastian Teufel, Prof. Dr. Laird H. McNeil, Gepr. Rechtsfachwirtin Judith Himmelseher, Nadine Schneider, Jasmin Gagon, Dipl.-Jur. Isabel Ledig-Sturm Maître en droit, und die Partner des Experten-Netzwerks tecitcom

 

 

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