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Zur Eintragungsfähigkeit einer Marke für Computer-Anwendungssoftware – Zoom

Besprechung der Entscheidung des EuG, Urteil vom 30.6.2021 – T-204/20 in GRUR-Prax 2021, 708

In der Unternehmenspraxis gibt es immer wieder Streit über die Eintragungsfähigkeit, Verwechslungsgefahr und Abgrenzung von Marken aus dem IT-Sektor. In einer aktuellen Entscheidung hat das EuG hierzu bezüglich der IR-Marke “ZOOM” Leitlinien gezogen.

Zum Sachverhalt:

FaceTec hat die IR-Marke “ZOOM” für folgende Waren und Dienstleistungen beim EUIPO angemeldet: Klasse Nizza 09: Computer application software for mobile phones, smartphones, portable media players, handheld computers, and tablets, namely, security software that allows users to secure and access their mobile devices through multi-dimensional facial recognition identification.

Die klagende ZOOM KK (Kabushiki Kaisha) hat Widerspruch aus ihrer Unionswortmarke „ZOOM“ und der 2015 eingetragene Unionsbildmarke eingelegt, eingetragen für die Nizza-Klassen 09, 15: Elektronische Musikinstrumente; Geräte zur Wiedergabe und Aufzeichnung von Tönen, Geräte zum Übermitteln von Sprachfrequenzen, tragbare Kommunikationsgeräte, Tonaufzeichnungsgeräte, Sprachverstärkungsanlagen sowie Verstärker; Systeme zur Synchronisierung sowie zur Selbstpositionierung für Videorecorder (VTR), Tonbandgeräte (ATR), Musikinstrumente; audiovisuelle Unterrichtsgeräte, Geräte zum Entwickeln, Drucken, Vergrößern und Nachbearbeiten von Fotografien; Computer und LSI-Schaltungen. Bei der Wort-Bildmarke der Zoom KK gehört zu den Klassen 09, 15 u. a.: Programmierte Daten enthaltende Magnetplatten, herunterladbares Computerprogramm; Magnetplatten, optische Platten, magnetooptische Platten, CD-ROMs, DVD-ROMs, Magnetbänder mit Informationen aus Bildern und/oder Textdaten und fotografischen Bildern; vorstehend genannten Waren zur Verwendung in Verbindung mit Musikinstrumenten und Tonaufzeichnungsgeräten, nicht in Bezug auf Telefonie; Laborgeräte und -instrumente; Mess- und Prüfmaschinen und -instrumente; Energieverteilungs- oder -steuerungsmaschinen und -apparate; Phasenumformer; fotografische Apparate; Filmmaschinen und -apparate; optische Apparate; auf elektronischen Schaltkreisen und CD-ROMs gespeicherte automatische Darbietungsprogramme für elektronische Musikinstrumente; Magnetbänder; elektronische Maschinen und Apparate; Programmierte Daten enthaltende elektronische Schaltkreise, Magnetbänder für Computer für Videospielgeräte für gewerbliche Zwecke, Videospiele für den Heimgebrauch; Stimmgeräte für Musikinstrumente; Hilfsmittel für Musikaufführungen, Mehrspurrecorder, Multieffektgeräte. Der Widerspruch war vor dem EUIPO erfolglos.

Entscheidung:

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Zur Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren sei das Kriterium des Verwendungszwecks ausschlaggebend. Der Verwendungszweck der Waren von ZOOM KK unterscheide sich aber von dem der FaceTec-Waren. Ein Verstoß des EUIPO gegen Art. 8 Abs. I b UMVUMV (VO (EU) 2017/1001) liege somit nicht vor.

Fazit:

Bei Marken aus der Computertechnologie kommt es primär auf den konkreten Verwendungszweck der beanspruchten Waren an. Hinsichtlich der Ähnlichkeit bei durch zwei widerstreitende Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen besteht nicht gleich eine Verwechslungsgefahr, wenn die Marken zum Vertrieb von unterschiedlichen IT-Produkten dienen.

Ansprechpartner:

Dr. Thomas A. Degen

 

Veröffentlichung:

Degen: Eintragungsfähigkeit einer Marke für Computer-Anwendungssoftware – Zoom (GRUR-Prax 2021, 708)  

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