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Neue Regeln für Stiftungen

Stiftungen und (zukünftige) Stifterinnen und Stifter sind gut beraten, sich auf neue Spielregeln einzustellen: Der Bundesgesetzgeber hat sich daran gemacht, das Stiftungsrecht zu vereinheitlichen und „zukunftsfähig“ zu machen(1) mit vereinheitlichten Rahmenbedingungen, flexiblerem Gesellschaftsrecht, neuer Transparenz und mehr Rechtssicherheit für die Verantwortlichen.

Als Einleitung für unsere Mandanten und Freunde hier erste Hinweise („Learnings“) zu den neuen Möglichkeiten und Herausforderungen ab Juli 2023 bzw. 2026 (Stiftungsregister), die zum Teil bereits jetzt zu Handlungsbedarf führen:

+ Bundesrecht statt aufgesplitterter Rechtsquellen
Bislang finden Sie das Stiftungsrecht in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und in den Stiftungsgesetzen der Länder, z.B. dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) vom 04.10.1977, zuletzt geändert mit Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99, 100).

+ Flexibleres Gesellschaftsrecht
Neben erleichterten Möglichkeiten für nachträgliche und auch grundlegende Satzungsänderungen für Stifterinnen und Stifter werden insb. auch Lösungen eröffnet für „notleidende“ Stiftungen, etwa die Fusion oder eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung.

+ Transparenz
Stiftungen werden jetzt transparent. Mit der Einführung eines für jedermann einsehbaren Stiftungsregister zum 01. Januar 2026 mit Publizitätswirkung kommen nicht nur zukünftig neue Rechtsformzusätze, nämlich für Stiftungen „e.S.“ bzw. für Verbrauchsstiftungen „e.Vs.“. Wie und was man als Stifterin oder Stifter in einer zugänglichen Satzung festhält, sei also schon jetzt wohl bedacht.

+ Rechtssicherheit für Verantwortliche
Engagement und Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte) werden durch mehr Rechtssicherheit unterstützt, nämlich durch die Definition des Haftungsmaßstabs: Zukünftig gilt die Business Judgement Rule, im Gesetz ausdrücklich erläutert als „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers“. Zudem sind weitergehende Haftungsbeschränkungen in der Satzung zukünftig möglich, auch nachträglich.

Konkret kann sich ein Vorstand also zukünftig darauf berufen, dass er „unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln“ (§ 84a Abs. 2 BGB NEU). Dann scheidet eine Pflichtverletzung aus.

+ Ihr Ansprechpartner: RA Peter Wagner, langjährige Praxis in der Stiftungsberatung und als Vorstand einer Stiftung

(1) Das am 24. Juni 2021 im Bundestag und am 25. Juni 2021 im Bundesrat verabschiedete Gesetz lautet: Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021, S. 2947 - 2958).

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