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Das Hinweisgeberschutzgesetz: Transparenz, Schutz, Verantwortung – Ein Überblick

„Whistleblower, verrat mir dein Geheimnis!“ - Leitplanken des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und der EU-Whistleblower-Richtlinie

Wie werden die EU-Whistleblowing-Richtlinie und das Hinweisgeberschutzgesetz rechtssicher umgesetzt?

Was ist das Ziel des Hinweisgeberschutzes?

  • Aufdecken und Unterbinden von (Gesetzes-)Verstößen,
  • Schutz der Identität von hinweisgebenden Personen,
  • Schutz der hinweisgebenden Personen vor Repressalien, Disziplinarmaßnahmen, Kündigung, Versetzung, Karrierenachteilen
  • Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeber in gerichtlichen Verfahren
  • Regelung von Schadensersatzansprüchen
  • Sanktionierung von Verstößen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist zum 02.07.2023 in Kraft getreten und soll sicherstellen, dass Personen, die Verstöße gegen das Recht oder sonstige Missstände am Arbeitsplatz melden, einen angemessenen Schutz genießen. Viele potentielle Hinweisgeber, sog. „Whistleblower“, schreckten in der Vergangenheit aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Motivation zur Meldung von Verfehlungen zu stärken und die Rechenschaftspflicht in staatlichen und privaten Institutionen zu fördern. Die Hinweisgeber sollen geschützt werden, wenn sie aufgetretene Verstöße an die eigens hierfür eingerichtete Stellen melden wollen, indem sie bei ihrer Meldung und insbesondere auch danach noch geschützt werden. Diese Schutzmaßnahmen umfassen unter anderem die Anonymität der Hinweisgeber, den Schutz vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz sowie die Möglichkeit, sich an spezialisierte Stellen zu wenden, welche die Meldungen professionell behandeln.

Ass. Iur. Kristina Sučić und Ombudsmann Dr. Thomas A. Degen fassen in dem Beitrag "Das Hinweisgeberschutzgesetz: Transparenz, Schutz, Verantwortung – Ein Überblick" in der Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung apf des Boorberg Verlags (1/2024, S.  7 ff.) die wichtigsten Aspekte der neuen Rechtslage zusammen. Thematisiert werden der Geltungsbereich des HinSchG, interne und externe Meldestellen, der Schutz des Hinweisgebers und praxisrelevante Abläufe und Beispiele.

Welche Unternehmen müssen umsetzen?

Seit 02.07.2023:

  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern
  • Unternehmen aus bestimmten Branchen schon ab 1 Mitarbeiter, z. B. Finanzdienstleistungen (vgl. § 12 Abs. 3 HinSchG)
  • Öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern

Seit 17.12.2023:

  • alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern.

Umsetzungsempfehlung: Mit einer externen Ombudsperson können Unternehmen die Vorgaben rechtssicher und unkompliziert umsetzen.

Weitere Informationen: Degen Deicke Wagner GmbH: whistleblower-helpdesk.de

 

 

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