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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bringt Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Umsetzungsbedarf für Hersteller, Händler, Importeure

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, BGBl. 2021 I, 2970), tritt am 28.06.2025 in Kraft und legt Barrierefreiheitsanforderungen fest für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Betroffen sind der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, sowie der Personenverkehr und Fintech-, Bankdienstleistungen. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ wird die Barrierefreiheit erstmals auch für private Wirtschaftsakteure verpflichtend. Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von max. 2 Mio. EUR erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf max. 2 Mio. EUR beläuft), sind vom Gesetz teilweise ausgenommen.

Marktüberwachungsbehörden können aufsichtsrechtlich die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder anordnen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Von den Sanktionen können Hersteller, Händler und Importeure erfasst werden.

Die spezifischen Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen werden durch die Verordnung zum BFSG statuiert. Die technisch-organisatorischen Anforderungen sind am Stand der Technik auszurichten. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht spezifische Standards. Bei den nachfolgenden Produkten, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden, muss das Gesetz beachtet werden:

  • Hardwaresysteme sowie Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

Das BFSG gilt zudem für folgende Kategorien von Dienstleistungen, die für Verbraucher bereitgestellt werden:

  • Telekommunikationsdienste
  • Personenbeförderungsdienste: Websites, Apps, elektronische Tickets, Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen
  • E-Books
  • E-Commerce-Dienstleistungen

 

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