Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4.6.2020 – 10 Sa 2130/19) sieht ein biometrisches Zeiterfassungssystem aller Regel nicht als erforderlich an im Sinne von Art. 9 Abs. 2 b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG. Außerdem hält das Gericht eine Anordnung einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgeuntersuchung nur als Maßnahme infolge einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG für zulässig.
Die praktische Bedeutung der Inhalte der eIDAS-VO wächst von Tag zu Tag. Für die elektronischen Postfächer BeN, BePBo und beA ist die elektronische Signatur jetzt schon unverzichtbar.
Für eine sichere Verarbeitung von personenbezogenen Daten setzt die DSGVO auch für die Verwaltung entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen voraus. Ganz oben steht dabei die Verschlüsselung.
Branchenübergreifend kommen in Mittelstand und Industrie Softwaresysteme zum Tragen, die bedarfsgerecht funktionieren sollen. Bislang etablierte Methoden der Softwareentwicklung nach dem statischen Wasserfallmodell werden den neuen Anforderungen nicht mehr gerecht, weil diese starr, zeitintensiv und teuer sind.
Wie wirkt sich der Datenschutz auf Techniken wie Gesichtserkennung und künstliche Intelligenz aus? Dr. Arnd-Christian Kulow im Pressegespräch mit der Heilbronner Stimme
Für Behörden gibt es nämlich das „besondere elektronische Behördenpostfach“ (beBPo), für Notare das „besondere elektronische Notarspostfach“ (beN) und für Anwälte das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA).
Die einschneidenden Maßnahmen, um die Verbreitung von Corona-Viren einzudämmen, z.B. weitreichende Verbote in Baden-Württemberg nach der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17.03.2020, führen für die Bürger wie für die Wirtschaft auch zu weitreichenden praktischen Konsequenzen.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-673/17 festgestellt, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/CE vorliegt, wenn das Kästchen bezüglich Cookie für Speicherung von Informationen oder für den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, vom Dienstanbieter angekreuzt wurde.