News-Archiv

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2023

Mobile Commerce - Erfolgsfaktoren, Zukunftstrends und die rechtlichen und gestalterischen Parameter

Die IHK Reutlingen hat mit dem Netzwerk E-Commerce ein interessantes Jahresprogramm erstellt. Dieses beginnt am 15.03.2023 um 17:30 Uhr mit der Praxisveranstaltung zum M-Commerce von Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen.

Mobile Commerce prägt bereits seit Jahren den Onlinehandel und bietet nach wie vor Wachstumschancen. Gleichzeitig stellt der Vertrieb über mobile Endgeräte viele Unternehmen vor Herausforderungen und grundsätzliche Fragen bezüglich der passenden Strategie sowie der Gestaltung der Kanäle.

Als Experte im Onlinevertrieb setzt sich Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen von der Kanzlei Jordan & Wagner intensiv mit den rechtlichen und gestalterischen Parametern sowie den Erfolgsfaktoren und Zukunftstrends im Mobile Commerce auseinander.

In seinem Vortrag beim IHK-Netzwerk E-Commerce gibt er unter anderem einen Einblick in aktuelle Herausforderungen, Best Practice Beispiele und entscheidende Punkte zur Umsetzung erfolgreicher Strategien im mobilen Onlinehandel.

Mobile Commerce - Erfolgsfaktoren, Zukunftstrends und die rechtlichen und gestalterischen Parameter - Praxisseminar, Netzwerktreffen: Hier geht es zur Anmeldung: IHK Reutlingen, 15.03.2023

Zum Programm und zur Anmeldung bei der IHK Reutlingen: https://veranstaltungen.ihkrt.de/mobile_commerce

Internationales Markenrecht: Zwischen Unionsbildmarke TRAUMGEL und Unionswortmarke TRAUMEEL besteht keine Verwechslungsgefahr.

Das EuG hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 12.9.2022 – T-130/22, GRUR-RS 2022, 28772 – TRAUMGEL / TRAUMEEL, - Anmerkung Degen in GRUR-Prax 2023, 65) entschieden, dass zwischen der Unionsbildmarke TRAUMGEL und der älteren Unionswortmarke TRAUMEEL keine Verwechslungsgefahr besteht.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Firma Esi Srl (Albisola Superiore, Italien) hatte im Januar 2017 die Unionswort-/Bildmarke Nr. 16 289 712 mit in Klasse 03 (ua kosmetische Feuchtigkeitsgele, Körpergele uä) sowie 05 (Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel) angemeldet. Dagegen erhob die Klägerin als Inhaberin der von 2001 stammenden Unionswortmarke Traumeel Widerspruch und sodann auch Klage. Traumeel beansprucht ua pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege. Der Widerspruch hatte vor dem EUIPO und der Beschwerdekammer nur teilweise Erfolg, bei Klasse 3 blieb er erfolglos.

Das EuG hat die Klage als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen und der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt. Die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit Ausnahme der „Massagegels, ausgenommen für medizinische Zwecke", von den älteren Waren verschieden und komplementär zu ihnen sind und dass es keinen Grund gibt, anzunehmen, dass sie aus demselben Unternehmen stammen könnten. Das EuG hat ausgeführt, dass das Vorliegen der Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen ist, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verkehrskreise und aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass für die richtige Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren auch Faktoren zu berücksichtigen sind wie deren Zweck und ihre spezifische Bestimmung. Die bloße Tatsache, dass Ähnlichkeit zwischen zwei Waren besteht und eine von ihnen einer dritten Ware ähnelt, genügt nicht, um auf die Ähnlichkeit aller drei Waren zu schließen.

Ein solcher Ansatz würde nach dem EuG den Anwendungsbereich von Art. 8 I lit. b „künstlich und unangemessen erweitern“, wobei das EuG auf weitere Entscheidungen referenziert (BeckRS 2018, 22745 Rn. 72 und 73), was letztlich nachvollziehbar erscheint.

Aus Praxissicht ist daher zusammenzufassen: "Diese Entscheidungspraxis eröffnet Startups und Unternehmen, die neue Produkte markenrechtlich schützen wollen, bei ihrer Markenentwicklung die Möglichkeit, Differenzierungen zu prüfen und herauszustellen, um so Kollisionen mit älteren Zeichen zu vermeiden."

Ansprechpartner: Dr. Thomas A. Degen, Fachanwalt IT-Recht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV), Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart

 

Wozu dient das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)?

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bezweckt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung in deutsches Recht umgesetzt. Neu geregelt wird insofern das Recht zum Geheimnisschutz. Diese war vormals in den §§ 17-19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert.

Was bedeutet dies für die Praxis und das Tagesgeschäft für Unternehmen?

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse müssen nicht mehr lediglich geschützt werden. Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen hat nachweisbar zu erfolgen. Wir empfehlen eine sorgfältige Analyse und Sachverhaltsprüfung, d.h. eine nachhaltige Dokumentation sowie eine rechtliche und technisch valide Absicherung.

Im „Schatten“ der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist mit dem GeschGehG bereits am 26.04.2019 ein Gesetz in Kraft getreten, das in der Unternehmenswelt eine sehr wichtige Rolle spielt. In vielen Vorstands- und Geschäftsführungsetagen mittelständiger Unternehmen ist die Bedeutung des GeschGehG aber immer noch nicht hinreichend klar. Dabei ist der Schutz von Businessplänen - unabhängig vom gewerblichen Rechtsschutz und dem Schutz geistigen Eigentums - in der Praxis grundlegend für die Unternehmenssicherheit und für ein erfolgreiches Wachstum.

Praxistipp: Für Unternehmen empfiehlt es sich insbesondere, die Belegschaft nicht nur allgemein auf den Datenschutz zu verpflichten, sondern mit dieser auch in separaten Verpflichtungserklärungen die Wahrung der betrieblichen Geschäftsgeheimnisse zu vereinbaren und sicherzustellen.

Mit den Besonderheiten des Kryptographischen Geschäftsgeheimnisschutzes befasst sich Rechtsanwalt Dr. Arnd-Christian Kulow in der Rechtsberatung und in der Literatur.

Literaturempfehlung: Kulow in Brassen/Apel, Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), 2022, Fachmedien Recht und Wirtschaft

Ihre Ansprechpartner bei der Jordan & Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart:

Peter Wagner, Rechtsanwalt und Mediator, Geschäftsführer, Cert. Monash University, Australia

Dr. Thomas A. Degen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV), Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (DHBW), Compliance-Beauftragter der ValueAbler GmbH

Dr. Hanns-Georg Pipping, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Zertifizierter Wirtschaftsmediator RAK, Compliance Management Beauftragter

Mathias Lang, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Master of Laws (LL.M.) Informationsrecht

Dr. Arnd-Christian Kulow, Rechtsanwalt, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter – DSB (TÜV-SÜD), Zertifizierter Auditor für Datenschutz – DAS (TÜV-SÜD), Zertifizierter Beauftragter für QM nach DIN EN ISO 9001:2015 (QM-B) (TÜV SÜD)

Marzia Carla Iosini, LL.M., Avvocato (Mailand) Master of Laws (LL.M.), International Dispute Settlement (MIDS), IHEID und Universität von Genf, Master of Laws (LL.M.) Gewerblicher Rechtsschutz, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Master of Laws (LL.M.) Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Ludwig-Maximilians-Universität München, Master of Laws, Katholische Universität Mailand