News-Archiv

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November 2023

Die Compliance-Funktion des Menschenrechtsbeauftragten im Unternehmen

Das 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) regelt die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten und bestimmt, dass Unternehmen verpflichtet sind, einen Menschenrechtsbeauftragten einzusetzen. Gesetzeszweck ist im Wesentlichen die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang der gesamten Lieferkette eines Unternehmens.

Das LkSG verpflichtet Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, zur Achtung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Danach müssen Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 1 LkSG)  etablieren. Das Risikomanagement ist in alle maßgebliche Geschäftsabläufe durch angemessene Maßnahmen zu verankern.

Als wirksam werden Maßnahmen angesehen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat. Der Gesetzgeber verlangt, dass Unternehmen festgelegen, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten ( § 4 Abs. 3 LkSG).

Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten hat das Unternehmen im eigenen Unternehmen und bei allen eigenen Geschäftsabläufen derart sicherzustellen, dass alle negativen Auswirkungen der Lieferkette auf Menschen und Umwelt im In- und Ausland möglichst ausgeschlossen werden.

Das LkSG gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigte in Deutschland, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Nach § 1 Abs. 3 LkSG sind bei verbundenen Unternehmen die im Inland Beschäftigten sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl der Obergesellschaft mitzuzählen. Auch Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen werden ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten mitgezählt.

Sofern die (Sorgfalts-)Pflichten nicht umgesetzt werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 Abs. 1 LkSG). Sofern Präventions- oder Abhilfemaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen oder Beschwerdeverfahren nicht eingerichtet werden, können Geldbußen bis zu 800.000,00 € festgesetzt werden. Aufgrund einer gesetzlichen Verweisung zu § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG, wonach sich das Höchstmaß einer Geldbuße für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände verzehnfachen kann, ist eine Geldbuße bis zu 8 Mio. € möglich. Zudem sieht § 24 Abs. 3 LkSG vor, dass die Geldbuße bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. € bis zu 2 % des weltweiten Konzernumsatzes betragen kann.

Die Jordan & Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bietet Beratung zu den gesetzlichen Compliance-Pflichten und unterstützt bei der Vermittlung von Menschenrechtsbeauftragten.

unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten entlang der gesamten Lieferkette eines Unternehmens gefordert und geregelt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes verpflichtet Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, zur Achtung von Menschenrechten (aber auch Umweltschutzstandards) durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten hat das Unternehmen im eigenen Unternehmen und bei allen eigenen Geschäftsabläufen so umzusetzen, dass alle negativen Auswirkungen der Lieferkette auf Menschen und Umwelt im In- und Ausland möglichst vermieden werden. Das Gesetz gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigte in Deutschland, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.
unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten entlang der gesamten Lieferkette eines Unternehmens gefordert und geregelt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes verpflichtet Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, zur Achtung von Menschenrechten (aber auch Umweltschutzstandards) durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten hat das Unternehmen im eigenen Unternehmen und bei allen eigenen Geschäftsabläufen so umzusetzen, dass alle negativen Auswirkungen der Lieferkette auf Menschen und Umwelt im In- und Ausland möglichst vermieden werden. Das Gesetz gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigte in Deutschland, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.
unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten entlang der gesamten Lieferkette eines Unternehmens gefordert und geregelt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes verpflichtet Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, zur Achtung von Menschenrechten (aber auch Umweltschutzstandards) durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten hat das Unternehmen im eigenen Unternehmen und bei allen eigenen Geschäftsabläufen so umzusetzen, dass alle negativen Auswirkungen der Lieferkette auf Menschen und Umwelt im In- und Ausland möglichst vermieden werden. Das Gesetz gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigte in Deutschland, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.
it dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten entlang der gesamten Lieferkette eines Unternehmens gefordert und geregelt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes verpflichtet Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, zur Achtung von Menschenrechten (aber auch Umweltschutzstandards) durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten hat das Unternehmen im eigenen Unternehmen und bei allen eigenen Geschäftsabläufen so umzusetzen, dass alle negativen Auswirkungen der Lieferkette auf Menschen und Umwelt im In- und Ausland möglichst vermieden werden. Das Gesetz gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigte in Deutschland, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.
it dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten entlang der gesamten Lieferkette eines Unternehmens gefordert und geregelt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes verpflichtet Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, zur Achtung von Menschenrechten (aber auch Umweltschutzstandards) durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten hat das Unternehmen im eigenen Unternehmen und bei allen eigenen Geschäftsabläufen so umzusetzen, dass alle negativen Auswirkungen der Lieferkette auf Menschen und Umwelt im In- und Ausland möglichst vermieden werden. Das Gesetz gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigte in Deutschland, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.