Internationales Markenrecht: Zwischen Unionsbildmarke TRAUMGEL und Unionswortmarke TRAUMEEL besteht keine Verwechslungsgefahr.
Das EuG hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 12.9.2022 – T-130/22, GRUR-RS 2022, 28772 – TRAUMGEL / TRAUMEEL, - Anmerkung Degen in GRUR-Prax 2023, 65) entschieden, dass zwischen der Unionsbildmarke TRAUMGEL und der älteren Unionswortmarke TRAUMEEL keine Verwechslungsgefahr besteht.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Firma Esi Srl (Albisola Superiore, Italien) hatte im Januar 2017 die Unionswort-/Bildmarke Nr. 16 289 712 mit in Klasse 03 (ua kosmetische Feuchtigkeitsgele, Körpergele uä) sowie 05 (Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel) angemeldet. Dagegen erhob die Klägerin als Inhaberin der von 2001 stammenden Unionswortmarke Traumeel Widerspruch und sodann auch Klage. Traumeel beansprucht ua pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege. Der Widerspruch hatte vor dem EUIPO und der Beschwerdekammer nur teilweise Erfolg, bei Klasse 3 blieb er erfolglos.
Das EuG hat die Klage als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen und der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt. Die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit Ausnahme der „Massagegels, ausgenommen für medizinische Zwecke", von den älteren Waren verschieden und komplementär zu ihnen sind und dass es keinen Grund gibt, anzunehmen, dass sie aus demselben Unternehmen stammen könnten. Das EuG hat ausgeführt, dass das Vorliegen der Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen ist, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verkehrskreise und aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass für die richtige Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren auch Faktoren zu berücksichtigen sind wie deren Zweck und ihre spezifische Bestimmung. Die bloße Tatsache, dass Ähnlichkeit zwischen zwei Waren besteht und eine von ihnen einer dritten Ware ähnelt, genügt nicht, um auf die Ähnlichkeit aller drei Waren zu schließen.
Ein solcher Ansatz würde nach dem EuG den Anwendungsbereich von Art. 8 I lit. b „künstlich und unangemessen erweitern“, wobei das EuG auf weitere Entscheidungen referenziert (BeckRS 2018, 22745 Rn. 72 und 73), was letztlich nachvollziehbar erscheint.
Aus Praxissicht ist daher zusammenzufassen: "Diese Entscheidungspraxis eröffnet Startups und Unternehmen, die neue Produkte markenrechtlich schützen wollen, bei ihrer Markenentwicklung die Möglichkeit, Differenzierungen zu prüfen und herauszustellen, um so Kollisionen mit älteren Zeichen zu vermeiden."
Ansprechpartner: Dr. Thomas A. Degen, Fachanwalt IT-Recht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV), Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart