News-Archiv

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Dezember 2021

Verbraucherdatenschutzrecht - US-Data Protection – New data privacy legislation – Post-Privacy-Shield & Cross-Boarder

Obgleich der EuGH im Juli 2020[1] mit Kippen des EU-US Privacy Shields 2020 den Vereinigten Staaten von Amerika ein „gemessen am Niveau der DS-GVO nicht ausreichend hohes Schutzniveau für Daten“ attestiert hat, was zum größten Teil auf die legislativ festgelegten großen Handlungsspielräume der Geheimdienste und anderer staatlicher Behörden zurückzuführen ist, kann nicht behauptet werden, dass die USA eine die Freiheitsrechte und Privatheit negierende Nation wären, in der Datenschutz nicht zum Tragen käme. Das Datenschutz-Image der USA ist nicht nur aufgrund der Marktmacht von Technologiekonzernen wie Google, Amazon, Facebook & Co. und Big Data-Entwicklungen  sowie politischen Instrumenten zur Terrorbekämpfung (Department of Homeland Security)[2] u.a. bei Datenschützern weltweit nicht top gerankt. Grundlage ist im Wesentlichen der USA PATRIOT Act, ein Gesetz, das nach den Terroranschlägen vom 11.09.2001 zur Terrorabwehr verabschiedet wurde und die Befugnisse der Sicherheitsbehörden massiv ausweitet. Da über strukturelle Defizite und die US-Datenschutzkluft[3] bereits viel geschrieben wurde, die Administration Trump ebenfalls abgelöst wurde, sollen nachfolgend positivistisch nur konstruktive US-Datenschutzbeispiele thematisiert werden.

Im Rechtsvergleich mit der EU auf Basis der DS-GVO hinken die USA als gegenwärtig „unsicherer Drittstaat“ zwar hinter dem hohen EU-Schutzniveau rechtlich und in technisch-organisatorischer Hinsicht hinterher, aber es gibt Lichtblicke im Sinne der Verteidigung des Datenschutzes. Das Datenschutzrecht wird in Deutschland seit dem wegweisenden Volkszählungsurteil des BVerfG[4] mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR), Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, der sog. informationellen Selbstbestimmung, begründet. In den USA geht der Datenschutz – verkürzt gesagt – rechtsdogmatisch auch auf elementare bürgerliche Freiheiten zurück, auch wenn diese nicht explizit, sondern in verfassungsimmanenter Auslegung begründet werden seit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten[5] im Fall Griswold v. Connecticut 1965, wonach dem Einzelnen ein Recht auf Privatsphäre zugestehe. Zu einer in allen US-Bundesstaaten gleichermaßen verankerten verfassungsrechtlichen Legitimation hat dies zwar trotz diverser Diskussionen und rühmlicher Ausnahmen noch nicht geführt, aber in den unterschiedlichsten 50 US-Staaten sprießen gegenwärtig neue Verbraucherdatenschutzgesetze. (...)

Aus der Inhaltsübersicht:

I. Post-Privacy-Shield & Cross-Boarder: Rechtsvergleiche lohnen

II. Virginia: Virginia Consumer Data Protection Act (VCDPA)

III. Kalifornien: Californian Consumer Privacy Act (CCPA) & Californian Privacy Rights Act (CPRA)

IV. Colorado: Colorado Privacy Act (CPA)

V. Ausblick

Isabel Ledig-Sturm, Diplom-Juristin, Magister Iuris, Maître en droit und Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DEKRA), und Dr. Thomas A. Degen, Fachanwalt IT-Recht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV) und Lehrbeauftragter der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart, vertiefen die aktuelle Thematik an Hand konkreter Praxis- und Rechtsausführungen in dem Beitrag "Datenschutz international: Verbraucherdatenschutzrecht - US-Data Protection for a better Future – New data privacy legislation – Cross-Boarder "- Reihe "Datenschutz International",  a p f 2021, 329

 

 

 

 

[1] EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C‑311/18 im Verfahren Data Protection Commissioner gegen Facebook Ireland Ltd, Maximillian Schrems, Beteiligte: The United States of America, Electronic Privacy Information Centre, BSA Business Software Alliance Inc., Digitaleurope.

[2] https://www.dhs.gov

[3] Vgl. z.B. https://www.marktundmittelstand.de/recht-steuern/goodbye-privacy-datenschutz-unter-trump-1253921.

[4] BVerfG, Urteil vom 13.04.1983 - 1 BvR 209/83 - 1 BvR 269/83 = NJW 1983, 1307

[5] Im Fall Estelle T. Griswold and C. Lee Buxton v. Connecticut, 381 U.S. 479 (1965), vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Griswold_v._Connecticut.

 

Zur Eintragungsfähigkeit einer Marke für Computer-Anwendungssoftware – Zoom

In der Unternehmenspraxis gibt es immer wieder Streit über die Eintragungsfähigkeit, Verwechslungsgefahr und Abgrenzung von Marken aus dem IT-Sektor. In einer aktuellen Entscheidung hat das EuG hierzu bezüglich der IR-Marke “ZOOM” Leitlinien gezogen.

Zum Sachverhalt:

FaceTec hat die IR-Marke “ZOOM” für folgende Waren und Dienstleistungen beim EUIPO angemeldet: Klasse Nizza 09: Computer application software for mobile phones, smartphones, portable media players, handheld computers, and tablets, namely, security software that allows users to secure and access their mobile devices through multi-dimensional facial recognition identification.

Die klagende ZOOM KK (Kabushiki Kaisha) hat Widerspruch aus ihrer Unionswortmarke „ZOOM“ und der 2015 eingetragene Unionsbildmarke eingelegt, eingetragen für die Nizza-Klassen 09, 15: Elektronische Musikinstrumente; Geräte zur Wiedergabe und Aufzeichnung von Tönen, Geräte zum Übermitteln von Sprachfrequenzen, tragbare Kommunikationsgeräte, Tonaufzeichnungsgeräte, Sprachverstärkungsanlagen sowie Verstärker; Systeme zur Synchronisierung sowie zur Selbstpositionierung für Videorecorder (VTR), Tonbandgeräte (ATR), Musikinstrumente; audiovisuelle Unterrichtsgeräte, Geräte zum Entwickeln, Drucken, Vergrößern und Nachbearbeiten von Fotografien; Computer und LSI-Schaltungen. Bei der Wort-Bildmarke der Zoom KK gehört zu den Klassen 09, 15 u. a.: Programmierte Daten enthaltende Magnetplatten, herunterladbares Computerprogramm; Magnetplatten, optische Platten, magnetooptische Platten, CD-ROMs, DVD-ROMs, Magnetbänder mit Informationen aus Bildern und/oder Textdaten und fotografischen Bildern; vorstehend genannten Waren zur Verwendung in Verbindung mit Musikinstrumenten und Tonaufzeichnungsgeräten, nicht in Bezug auf Telefonie; Laborgeräte und -instrumente; Mess- und Prüfmaschinen und -instrumente; Energieverteilungs- oder -steuerungsmaschinen und -apparate; Phasenumformer; fotografische Apparate; Filmmaschinen und -apparate; optische Apparate; auf elektronischen Schaltkreisen und CD-ROMs gespeicherte automatische Darbietungsprogramme für elektronische Musikinstrumente; Magnetbänder; elektronische Maschinen und Apparate; Programmierte Daten enthaltende elektronische Schaltkreise, Magnetbänder für Computer für Videospielgeräte für gewerbliche Zwecke, Videospiele für den Heimgebrauch; Stimmgeräte für Musikinstrumente; Hilfsmittel für Musikaufführungen, Mehrspurrecorder, Multieffektgeräte. Der Widerspruch war vor dem EUIPO erfolglos.

Entscheidung:

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Zur Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren sei das Kriterium des Verwendungszwecks ausschlaggebend. Der Verwendungszweck der Waren von ZOOM KK unterscheide sich aber von dem der FaceTec-Waren. Ein Verstoß des EUIPO gegen Art. 8 Abs. I b UMVUMV (VO (EU) 2017/1001) liege somit nicht vor.

Fazit:

Bei Marken aus der Computertechnologie kommt es primär auf den konkreten Verwendungszweck der beanspruchten Waren an. Hinsichtlich der Ähnlichkeit bei durch zwei widerstreitende Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen besteht nicht gleich eine Verwechslungsgefahr, wenn die Marken zum Vertrieb von unterschiedlichen IT-Produkten dienen.

Ansprechpartner:

Dr. Thomas A. Degen

 

Veröffentlichung:

Degen: Eintragungsfähigkeit einer Marke für Computer-Anwendungssoftware – Zoom (GRUR-Prax 2021, 708)