News-Archiv

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Oktober 2020

Arbeitszeiterfassung mittels Fingerprints ist datenschutzwidrig

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4.6.2020 – 10 Sa 2130/19) sieht ein biometrisches Zeiterfassungssystem aller Regel nicht als erforderlich an im Sinne von Art. 9 Abs. 2 b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG. Außerdem hält das Gericht eine Anordnung einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgeuntersuchung nur als Maßnahme infolge einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG für zulässig.